Der Hintersteiner See ist ein einzigartiger Naturraum und ein beliebtes Naherholungsziel für Einheimische und Gäste. Da in den letzten Jahren das Verkehrsaufkommen besonders in den Sommermonaten deutlich angestiegen ist, wird versucht den vermeidbaren KFZ-Verkehr einzudämmen.
Zum Schutz der Natur- und Erholungsqualität sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wurde ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge auf der Seestraße verordnet. Diese Maßnahme wurde im Einklang mit der geltenden Straßenverkehrsordnung beschlossen.
- Geltungsbereich: Seestraße am Hintersteiner See (beginnend beim Übergang von der L207 in die Seestraße – siehe Planbeilage)
- Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge gemäß § 52 lit. a Zif. 6c StVO
- Gültigkeitszeitraum jährlich: 1. Mai bis 31. Oktober, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Wichtige Ausnahme für betroffene Anrainer:
- Eigentümer, Bewohner, Familienangehörige
- Beherbergungsgäste, Pächter und Angestellte der Anwesen Hinterstein Nr. 57 bis 91
- Rettungsdienste, Feuerwehr, ärztliche Notdienste, Behördenfahrten
- Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für private wie gewerbliche Betriebe
- Land- und forstwirtschaftliche Nutzung, einschließlich Jagd und Fischerei
- Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Betrieben
- Wanderbus Hintersteiner See
Eine entsprechende Beschilderung am Beginn des betroffenen Straßenabschnitts weist auf die Regelung und deren Ausnahmen hin.
Verordnungsblatt_Fahrverbot Hintersteiner See.pdf herunterladen (0.2 MB)
Planbeilage_Fahrverbot Hintersteiner See.pdf herunterladen (0.19 MB)