Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 64/2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) um den Absatz 8 ergänzt. Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.(Die Fertigstellung anzeige- und bewilligungspflichtiger PV-Anlagen war bisher schon nach § 44 Abs 1 und 3 TBO 2022 anzeigepflichtig.)
Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig.
Information_Fertigstellung_Photovoltaik_11-2023.pdf (0.13 MB)
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